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Stand: 05.11.2021 Autor: Alexander Kohl

Abstrakte Verweisung in der BU

Inhaltsverzeichnis

Zunächst einmal die gute Nachricht: die abstrakte Verweisung spielt heute nicht mehr eine so große Rolle. Dies gilt für die Versicherungsverträge genau so für die Leistungsfälle. Dennoch gilt sie zu beachten.

Was ist die abstrakte Verweisung, wie wird sie definiert?

Die abstrakte Verweisung ermöglicht es dem Versicherer im Leistungsfall auf eine Tätigkeit zu verweisen, die durchgeführt werden kann. Sie sitzen also zu Hause, sind berufsunfähig, könnten jedoch noch eine andere Tätigkeit ausüben.

Beispiel für eine abstrakte Verweisung

„Berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist … und keine andere Tätigkeit ausüben kann.“

Wichtig ist hier „ausüben kann“. Dieser Konjunktiv, die Möglichkeitsform, beinhaltet die abstrakte Verweisung. Der Versicherer kann darauf verweisen, dass der Versicherte noch einen Beruf ausüben könnte. Er muss diesen nicht ausüben, es genügt, wenn er ihn ausüben  könnte.

Jedoch wird dies in vielen Versicherungsbedingungen eingeschränkt. Meist kommt noch die „bisherige Lebensstellung“ hinzu. Dies bedeutet nach Rechtsprechung, dass in der neuen Tätigkeit mindestens 80 % des bisherigen Einkommens verdient werden müsste.

Unser Tipp

Bitte versuchen Sie nicht selbst zu überprüfen, ob es sich bei einer Formulierung um eine abstrakte Verweisung handelt. Es gibt so viele Variationen davon, manchmal muss auch ein Experte zweimal hinschauen.

Wie sollte der Verzicht auf abstrakte Verweisung im BU-Vertrag geregelt sein?

Ganz einfach: Der Versicherer sollte den Verzicht auf die abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich erwähnen. „Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung“. Das ist die verbraucherfreundliche Regelung. Andere Formulierungen sind heute nicht mehr zeitgemäß.

Die konkrete Verweisung

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung Standard in den Versicherungsbedingungen. 

Was ist der Unterschied? 

Bei der konkreten Verweisung kann der Versicherer auf eine Tätigkeit verweisen, die Sie bereits ausüben. Wenn Sie die Tätigkeit also nicht abstrakt ausüben können, sondern konkret bereits ausüben. 

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt in den Bedingungen ist, dass die Verweisung auf die ausgeübte Tätigkeit nur dann stattfinden kann, wenn Sie 80 % Ihres zuvor erzielten Einkommens erhalten. Hier ist dann auch kein Versicherungsschutz mehr durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig. 

Es gibt wenige Versicherer die hier, bei der konkreten Verweisung, trotzdem zahlen. Also selbst, wenn Sie über 80 % Ihres bisherigen Einkommens erhalten. Dann stellt sich aber folgende Fragen: Ist das notwendig? 

Wenn jemand wieder sein Einkommen, zumindest 80 %, verdienen, dann hat er meist genug Geld für seinen Lebensunterhalt. Wenn hier die Berufsunfähigkeitsversicherung weiter zahlen würde, müssten das von allen im versicherten Tarif aufgebracht werden. Eine nicht notwendige Leistungen, die für alle die Berufsunfähigkeitsversicherung verteuern würde.

Wenn Sie einen Vertrag haben, der eine abstrakte Verweisung enthält

Einen alten Vertrag zu kündigen, weil er eine abstrakte Verweisung enthält, sollte nicht voreilig gemacht werden. Kündigung sowieso nur, wenn ein neuer Versicherungsschutz besteht. 

Vielleicht ist der alte Versicherungsschutz sehr günstig oder Sie haben Erkrankungen, die einen neuen Vertrag nur mit Ausschlüssen möglich machen oder ein neuer Vertrag sogar unmöglich. Dann sollte natürlich der alte Vertrag erhalten bleiben. Vielleicht hilft hier ein zweiter Vertrag. Aber die fehlende abstrakte Verweisung ist meist nicht der Grund, eine bestehende Versicherung zu kündigen. Oft ist es ein zu geringes Endalter oder eine Kombination aus vielen Versicherungsbedingungen, die es heute am Markt viel besser gibt.

Rufen Sie uns an, wir überprüfen gerne Ihren Versicherungsvertrag, ob eine abstrakte Verweisung enthalten ist und ob es andere Optimierungsmöglichkeiten gibt. In nicht seltenen Fällen gibt es einen wesentlich besseren Versicherungsschutz sogar auch günstiger.

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