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Stand: 29.08.2023 Autor: Alexander Kohl

Die Infektionsklausel in der BU

Inhaltsverzeichnis

Die Infektionsklausel in der BU

Die Infektionsklausel wird häufig als wichtiger Bestandteil einer Berufsunfähigkeitsversicherung genannt. Gerade für Berufe, Ausbildungen und Studiengänge im Gesundheitsbereich soll sie als sinnvolle Ergänzungen der Versicherungsbedingungen eingeschlossen sein.

Mit diesem Beitrag will ich mit Dir gemeinsam erarbeiten, wie wichtig diese Klausel tatsächlich ist. Muss diese Klausel unbedingt in bester Form enthalten sein? Oder gibt es wichtigere Punkte? Um es gleich vorwegzusagen, die Infektionsklausel ist definitiv nicht das bedeutendste Kriterium für eine richtige Berufsunfähigkeitsversicherung.

Was bedeutet die Infektionsklausel?

Berufsunfähigkeit (BU) liegt nach den Bedingungen der Versicherer grundsätzlich vor, wenn als Ursache für die BU eine Krankheit, eine Verletzung oder ein Kräfteverfall festgestellt wird. 

Was ist aber, wenn ein Tätigkeitsverbot aufgrund einer Infektion vorliegt? Ein solches Tätigkeitsverbot kann eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aussprechen.

Das klingt es ja schon so, dass eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein sollte. Schauen wir doch mal weiter.

Wie kann eine Infektionsklausel in einer BU geregelt sein?

Hier ein Beispiel:

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt auch vor, wenn aufgrund einer von der versicherten Person ausgehenden Infektionsgefahr von der zuständigen Behörde ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde und dieses Tätigkeitsverbot für mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für diesen Zeitraum ununterbrochen verfügt wird. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließlich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001.

Anhand dieser Regelung wollen wir uns anschauen, was eine gute von einer schlechten Infektionsklausel unterscheidet.

Teilen wir uns diese Aufgabe in folgende Fragen auf:

– Sollte ein genauer Personenkreis aufgeführt sein, gerade aus dem Gesundheitswesen?
– Wie ist das zu beurteilen, dass in der Klausel Paragraph 31 Infektionsschutzgesetz genannt wird?
– Jetzt nicht aufgeführt, aber was ist mit Paragraph 56 IfSG?
– Was bedeutet vollständiges Tätigkeitsverbot für mindestens 6 Monate?
– Was bedeutet der Hinweis „in der Fassung vom 01.01.2001“?

Gehen wir nun diese Fragen im Einzelnen an.

Klausel ohne Benennung eines genauen Personenkreises. Wie ist das zu beurteilen?

Hier stellt sich die Frage, ob das Tätigkeitsverbot im Infektionsschutzgesetz nur Berufe aus dem Gesundheitsbereich betrifft. Ein Blick ins Gesetz verrät, dass das Tätigkeitsverbot in diesem Gesetz mehrfach auftritt, es ist in den Paragraphen 31, 34 und 42 IfSG geregelt. In diesen Normen ist allerlei aufgezählt, allerdings keine Berufe aus dem Gesundheitsbereich. Ausdrücklich genannt sind nur Berufe im Zusammenhang mit Lebensmittel. Aber, selbstverständlich, gelten diese Vorschriften auch für Tätigkeitsverbote für Ärzte genauso wie für Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen.

Wie wir hier festgestellt haben, kann das Tätigkeitsverbot sich auch auf Berufe beziehen, außerhalb des Gesundheitsbereiches.

Tipp 1: Die Infektionsklausel sollte nicht auf eine Berufsgruppe beschränkt sein. Auch keine Aufzählung von Berufen aus dem Gesundheitsbereich, weil hier immer etwas vergessen werden oder Diskussionsbedarf entstehen kann. Jedoch gibt es Regelungen, die eine besondere Erleichterung für Gesundheitsberufe haben. Dabei aber immer kritisch beachten, ob es sich hier um tatsächlicher Vorteile handelt.

Nennung des § 31 des Infektionsschutzgesetzes in der Klausel, Nennung eines einzigen Paragraphen

Wie wir eben erfahren haben, gibt es mehrere Paragraphen, die die Tätigkeitsverbote im Infektionsschutzgesetz regeln. Nach der oben genannten Regelung würden Tätigkeitsverbote von Paragraph 34 und 42 nicht erfasst werden.

Tipp 2: in der Infektionsklausel sollte grundsätzlich nicht auf eine einzelne Regelung hingewiesen werden. Besser ist eine Regelung wie: „Tätigkeitsverbot nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift.“

Die Regelung von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 56 Absatz 1 IfSG sieht für Personen, denen ein Tätigkeitsverbot auferlegt wurde, eine Entschädigung vor. In einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 25.03.2022, dass Du hier herunterladen kannst, wird dazu ausgeführt, wie die Entschädigung geregelt ist. Für die ersten sechs Wochen wird für Angestellte ein Verdienstausfall in voller Höhe gewährt. Ab der 7. Woche wird eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls gezahlt. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 2.016 Euro pro Monat gedeckelt. 

Die Leistungen des Staates sind besonders im Kontext der nächsten Frage interessant.

Was bedeutet ein vollständiges Tätigkeitsverbot über 6 Monate?

Das Tätigkeitsverbot kann von der Behörde vollständig oder teilweise ausgesprochen werden. Nach der Infektionsklausel, die oben genannt ist, ist die Voraussetzung, ein vollständiges Tätigkeitsverbot über 6 Monate.

Versicherer würde also hier nicht leisten, wenn das Tätigkeitsverbot zum einen nur teilweise ausgesprochen wird und zum anderen für weniger als 6 Monate. Wie wir am Absatz vorher erfahren haben, muss der Staat für ein ausgesprochenes Tätigkeitsverbot eine Entschädigung leisten. In der Praxis führt das dazu, dass die Behörden dies nach Möglichkeit umgehen wollen. Ein Tätigkeitsverbot von weniger als 6 Monate und nur ein teilweise ausgesprochenes Tätigkeitsverbot ist wahrscheinlicher. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit für Dich, dass diese Klausel zur Anwendung kommt, wahrscheinlich nicht sehr groß. Dennoch bleibt festzuhalten, der Tipp 3.

Tipp 3: Die Klausel des Versicherers sollte auch schon bei einem teilweise Tätigkeitsverbot leisten. Da das Wort „teilweise“ auch zu Diskussionen führen kann, ist eine Regelung besser, die das genauer beziffert. Etwa folgender Satz: „Die Tätigkeit bezieht sich auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherten.“

Klausel beinhaltet: „Infektionsschutzgesetz, Fassung 01.01.2001“

Was hältst Du von folgendem Zusatz in der Klausel, „Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließlich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001.“ Das habe ich tatsächlich bei einem Versicherer gefunden. Für den Versicherer bedeutet dies, dass er nicht im Unsicheren bleibt, wie sich eine solche Regelung verändern kann. Aber so ein Zusatz gehört natürlich in keine Regelung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Du fragst Dich sicherlich jetzt auch schon, was ist, wenn das Gesetz verändert wird? Gilt dann für die gesamte Laufzeit des Vertrages die Regelung aus dem Jahre 2001? Ich denke nicht, dass eine solche Regelung vor Gericht Bestand hat. Allerdings sollte man es hier so gar keiner Streitigkeit kommen lassen, sondern besser einen anderen Versicherer wählen.

Zusammenfassung und Empfehlung

Die Infektionsklausel ist sicherlich ein netter Zusatz in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Klausel sollte definitiv nicht der ausschlaggebende Grund sein, einen Versicherer auszuwählen oder nicht. Wenn für Deinen Beruf einen Beitragsunterschied bei einem Versicherer mit einer weniger guten Klausel zu einem Versicherer mit einer sehr guten Klausel von 10 % oder mehr ist, solltest Du Dir überlegen, ob nicht die höhere Rente besser ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass Du eine sehr gute Infektionsklausel brauchst, ist wesentlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch zu nehmen. Da hilft jeder Euro, den Du mehr versichert hast. Bei einer Infektionsklausel ist es wie bei einem passenden Paar Socken, bequem, wenn man es gleich griffbereit hat.