Stand: 21.03.2023 – Autor: Alexander Kohl
Die private Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, die schon wirkt, obwohl man sie nicht benötigt. Wenn jemand einem droht, wegen einer Angelegenheit einen Reststreit vom Zaun zu reißen, kann man diese Sache gelassen entgegentreten und sagen, „ist mir egal, ich bin rechtsschutzversichert“.
„Eine Rechtsschutzversicherung erbringt die erforderlichen Leistungen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten“. So heißt es in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)(1). Aber gleich im nächsten Satz heißt es: „Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.“ (ARB 2019, 1. 2. Satz).
Der Versicherungsschutz teilt sich in mehrere Bereiche auf. Die klassischen Versicherungsbereiche in der privaten Rechtsschutzversicherung sind:
1. Privat-Rechtsschutz
2. Berufs-Rechtsschutz
3. Verkehrs- (oder Fahrzeug-) Rechtsschutz
4. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Darüber hinaus gibt es Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, für Vereine, für Landwirte und weitere Spezialgebiete. Relativ neu im privaten Bereich ist der Cyberrechtsschutz. Eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes ist der Spezial-Strafrechtsschutz.
Mit den oben vier genannten Punkten ist man im privaten Bereich umfänglich abgesichert, Leistungen beispielsweise zum Surfen im Internet sollten ohne bezahlten Extrabaustein im Privat-Rechtsschutz mit enthalten sein.
Natürlich kann sich ein Rentner den Berufs-Rechtsschutz sparen und wer kein Fahrzeug besitzt, den Verkehrs-Rechtsschutz. Dadurch wird auch der Jahresbeitrag selbstverständlich geringer.
Der Privat-Rechtsschutz umfasst – wie der Name schon nahelegt – den privaten Bereich. Für private Verträge, die schlossen wurden, etwa Kauf einer Waschmaschine. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, aber dazu unten mehr.
Als Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Grundstücken sind Sie über diesen Rechtsschutz versichert. Auch er muss gesondert abgeschlossen werden. Umfangreiche Versicherungsstatus besteht für Mieter um alle Themen rund um die Miete. Für Vermieter besteht Versicherungsschutz, wenn dies extra als Vermieterschutz beantragt wurde. Er ist aber im Verhältnis teuer.
Mieter sollten sich überlegen, ob sie nicht beispielsweise auch durch einen Mietverein abgesichert sind. Dann ist die Frage, ob man den Baustein Mieter-Rechtsschutz überhaupt benötigt.
Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz sind in den ARB Unterpunkt 3. geregelt. Versicherer dürfen positiv davon abweichen.
Bitte achte darauf, dass grundsätzlich auch kein Versicherungsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten, deren Grund vor Vertragsschluss liegt. Wenn Sie nahtlos von einem Versicherer auf den anderen wechseln, wird auf die Wartezeit verzichtet, allerdings (wichtig!), nur wenn der Versicherungsschutz nahtlos übergegangen ist. Einen Tag Zwischenzeit kann das schon zunichtemachen.
Ausgeschlossen sind Streitigkeiten im Kontext des Kaufes oder Verkaufes eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung. Auch Erbstreitigkeiten sind ausgeschlossen. Es gibt Versicherer, die hier eine Leistung erbringen, 500 € oder 1000 € beispielsweise. Beachte, dass einzelne Rechtsgebiete (siehe oben) eingeschlossen sein müssen. Bei Streitigkeiten rund ums Fahrzeug sind natürlich nur dann eingeschlossen, wenn dieser Bereich mit abgesichert wurde. Weitere Ausschlüsse sind Finanzierung und Kapitalanlagen, Streitigkeiten zum Familienrecht, Streitigkeiten zu zur Vergabe von Darlehen. Diese Liste ist nicht abschließend. Frage im konkreten Fall nach.
Hinzu kommen Ausschlüsse für Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen. Der Versicherer hat auch grundsätzlich das Recht, einen Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Notwendigkeit auszuschließen. Hier ist auch ein Punkt, der bei der Qualität des Versicherers (siehe unten) zum Tragen kommt.
Nur noch bei wenigen neuen, aber vor allem alten Verträgen, ist auf die „Folge–Ereignis–Theorie“ zu achten. Hintergrund: Ein Versicherer verweigerte den Versicherungsschutz gegen einen Fahrradhersteller. Der Versicherte hatte einen Unfall, da der Fahrradlenker gebrochen war. Der Versicherer argumentierte, dass der Unfall mit dem gebrochenen Fahrradlenker auf die Konstruktion des Fahrradlenkers zurückzuführen war. Diese Konstruktion wurde vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages erstellt. Somit kein Versicherungsschutz. Das ist natürlich ein unmögliches Vorgehen des Versicherers, aber es stand so in den Bedingungen. Wie zuvor erwähnt, das spielt heute fast keine Rolle mehr, aber nachfragen „Ereignis-Folge-Theorie“ sollte man.
Oder rufen Sie uns an, wir beantworten gerne Ihre Fragen und machen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot: 06220 52 12 52
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