Ein Versicherungsmakler verwaltet und vermittelt unabhängig Versicherungen für den Versicherungsnehmer.
Gesetzlich definiert ist der Versicherungsmakler im Versicherungsvertragsgesetz. Dort heißt es: „Ein Versicherungsmakler übernimmt die Vermittlung von Versicherungsverträgen, ohne von einer Gesellschaft damit betraut zu sein“, (§ 59 III VVG).
Die Tätigkeitsbeschreibung wurde schon von Bundesgerichtshof im berühmten „Sachwalterurteil“ behandelt (BGH 22.05.1985 Az. IV a ZR 190/83).
Der Versicherungsvertreter, so der Name, vertritt den Versicherer. Der Versicherungsmakler steht ganz „im Lager“ des Kunden. Er ist nicht an die Weisung eines Versicherers gebunden. Er ist unabhängig.
Der Versicherungsmakler wird vom Versicherer bezahlt, er enthält Provisionen. Der Versicherungsberater wird direkt vom Kunden bezahlt. Er bekommt eine Vergütung für seine Tätigkeit, unabhängig davon, ob er eine Versicherung vermittelt.
Der Versicherungsmakler berät und betreut die Kunden auch während der Vertragslaufzeit, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht. Dafür erhält er von Versicherer eine Vergütungsprovision. Der Versicherungsberater muss auch hier gesondert entlohnt werden.
Nein, der Beruf des Versicherungsmaklers ist seit einigen Jahren – zum Glück – erlaubnispflichtig. Er benötigt von der Industrie- und Handelskammer seines Ortes eine Erlaubnis und muss sich im Vermittlerregister eintragen. Auch eine Vermögenshaftpflichtversicherung zum Schutz der Kunden des Versicherungsmaklers ist vorgeschrieben.
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