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Startseite » Privathaftpflichtversicherung
Stand: 24.05.2020 Autor: Alexander Kohl
Die private Haftpflichtversicherung ist neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die wichtigste Absicherung.
Grundsätzlich haftet jeder für den Schaden, dem er jemand anderen zufügt. Dies regelt § 823 I BGB.
Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Wie Du siehst, ist hier keine Höchstgrenze festgelegt.
Nein, es gibt Ausnahmen. Beispielsweise können Kinder unter 7 Jahre für nichts belangt werden, § 828 I BGB(1). Eine eingeschränkte Haftung gilt für ältere Kinder, hier ist die “erforderliche Einsicht” ausschlaggebend, § 828 BGB II. Der Geschädigte könnte sich aber an die Aufsichtsperson wenden. Im Falle einer sogenannten Aufsichtspflichtverletzung könnten dann die Eltern des Kindes, oder die Person, die die Aufsicht hatte belangt werden.
Auch bei erwachsenen Personen kann eine “eingeschränkte Schuldfähigkeit” zum Tragen kommen. Diese hat, wie das Landgericht Wiesbaden beispielsweise feststellte, hohe Hürden(2).
Eine wichtige Frage stellt sich beim Verlust von Schlüsseln. Der Verlust von berufliche, fremder privater (Mietwohnung) und ehrenamtlich genutzte Schlüssel kann teuer werden. Diesen Verlust kannst Du in der privaten Haftpflichtversicherung absichern.
Eine gute Ergänzung ist die Forderungsausfallversicherung. Die Leiste dran, wenn Dir ein Schaden zugefügt wird und der Schädiger kein Geld und keine Haftpflichtversicherung hat. Dann springt für ihn Deine Haftpflichtversicherung ein. Bei kleinen Schäden sicherlich nicht wichtig, aber wenn Du verletzt bist oder wenn Dir auf andere Weise größere Schäden zugefügt werden, ist dies eine gute Ergänzung.
Auch Mietsachschäden sollten versichert sein.
Gefälligkeitsschäden sind ein weiterer Punkt, den man absichern kann. Beispiel: Wenn Du Deinem Nachbarn hilfst, Einen neuen teuren Fernseher die Treppe hoch zu tragen und das Gerät geht aufgrund Deines Verschuldens zu Bruch, dann ist die Haftpflichtversicherung von der Leistung befreit.
Grund dafür ist, dass die Rechtsprechung annimmt, dass die Beteiligten bei Gefälligkeiten zuvor eine Vereinbarung getroffen hätten, bei der Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden. Da Du hier nach Rechtsprechung nicht leisten musst, leistet natürlich auch Deine Haftpflichtversicherung nicht. Aber bei Einschluss von Gefälligkeitsschäden würde hier eine Leistung erbracht.
Tätigkeiten im Ehrenamt sollten auch in Versicherungsschutz mit eingeschlossen sein.
Es ist auch darauf zu achten, wer versichert werden soll. Volljährige Kinder nach der Ausbildung, ein alleinstehender Elternteil müssen sich selbst einen Vertrag zulegen. Wird eine zweite Ausbildung begonnen, lassen gute Versicherer – nach Absprache – den Versicherungsschutz weiterlaufen.
Quellen:
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